Güterrecht


Worum geht es ?

Es geht um die Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten zu den Stichtagen Heirat, Trennungszeitpunkt und Zustellung des Scheidungsantrags.

Zum Vermögen gehören z.B. Bankguthaben, Bausparverträge, Wertpapiere, PKW´s, Grundstücke, Steuererstattungen für zurückliegende Jahre, Lebensversicherung auf Kapitalbasis, Möbel, soweit nicht in der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft, Schmuck, Kunst, Fitnessgeräte, ggf. e-bikes. Schulden aus Darlehensverträgen, die in der Ehe begründet wurden, werden in der Regel abgezogen.

Unternehmen gehören ebenfalls zum Vermögen. Bei stark inhaberbezogene Unternehmen wird eine zeitlich begrenzte Ertragslage berücksichtigt Außerdem erfolgt ein Abzug des Unternehmer Bonus bei Freiberuflern und eine Bereinigung durch eine fiktive Steuerlast. Verschiedene Standesvertretungen haben interne Richtlinien herausgegeben.

Welche Güterstände gibt es ?

Zwischen den Ehegatten können der Güterstand der Gütertrennung,  die Gütergemeinschaft und die modifizierte Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag vereinbart werden. Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Was versteht man unter Zugewinngemeinschaft ?

Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung, wobei der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn bei einer Scheidung ausgeglichen wird. Derjenige Ehegatte mit einem geringeren Zugewinn hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe der hälftigen Zugewinndifferenz gegenüber dem anderen Ehegatten.
In der Zugewinngemeinschaft gelten Beschränkungen: Kein Ehegatte darf sein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten veräußern. Das gleiche gilt für Haushaltsgegenstände.

Wissenswertes zum Zugewinnausgleich:

  • Erbschaften während der Ehezeit werden herausgerechnet, indem sie dem Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat hinzugerechnet werden.
  • Die Geldentwertung des Vermögens wird berücksichtigt.
  • Schenkungen der Schwiegereltern werden gesondert behandelt.
  • Unfähre Vermögensminderungen zwischen den Stichtagen werden korrigiert.
  • In bestimmten Fällen ist eine Stundung des Zugewinnausgleichs möglich.
  • Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich ist bei langer Trennungszeit oder bei einer Gefahr, daß Vermögen zur Seite geschafft wird, bei beharrlicher Auskunftsverweigerung oder wirtschaftlichem Fehlverhalten eines Ehegatten möglich.

 

 

 

Kindesunterhalt

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung für Kindesunterhalt ist ein sogenannter Bedarf und die Bedürftigkeit des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit desjenigen, der verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen. Für den Bedarf des minderjährigen Kindes wird in der Regel auf das Einkommen des Elternteils abgestellt, bei dem das Kind nicht wohnt. Der konkrete Bedarf und die Höhe des Unterhalts wird anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Für die Bedürftigkeit des Kindes ist sein Vermögen und sein Einkommen zu berücksichtigen. Ist ein Kind in der Ausbildung, kann es meistens 100,00 EUR behalten.

Zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers: Ein sog. notwendiger Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.450,00 muss dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern verbleiben, sofern er erwerbstätig ist. Dieser beinhaltet u.a. die Miete. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsplicht. Unzulässig ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Grund und Aufnahme einer schlechter bezahlten Tätigkeit.
 

Kinder in der Ausbildung / im Studium

Kinder können in der Regel bis zum Abschluß einer ersten Ausbildung Unterhalt erhalten. Ein Bummelstudium ist nicht erlaubt.

Der angemessene Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt ab dem Jahr 2025 in der Regel monatlich 990,00 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete). Von diesem Bedarf wird das volle Kindergeld derzeit 255 EUR abgezogen. Ein Minijob muss sich der Stundent/in grundsätzlich nicht anrechnen lassen. Ein solcher ist als überobligatorisch anzusehen. Eigenes Vermögen muss jedoch berücksichtigt werden. Nicht enthalten in diesem Regelbetrag sind Studiengebühren. In Großstädten wie Stuttgart kann auch ein höherer Kindesunterhalt zu zahlen sein, sofern sich kein Wohnheimplatz zu 440,00 EUR findet. Auch die Lebensstellung der Eltern ist entscheidend. Es handelt sich bei den 990,00 EUR um einen pauschalierten Mindestbedarf, so dass ein höherer Bedarf dann möglich ist, wenn die Eltern in guten Einkommensverhältnissen leben und daher der Bedarf des Volljährigen hiervon geprägt ist, wobei der erhöhte Bedarf darzulegen ist. Für den Unterhalt müssen grundsätzlich beide Elternteile aufkommen und zwar prozentual nach Ihrem Einkommen. Dies gilt auch solange der Student noch bei einem Elternteil lebt. Nur der Bedarf wird dann nicht nach einem festen Bedarfssatz bemessen, sondern es gilt die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, die Sie unter dem Menupunkt Downloads finden. Hierfür wird das Einkommen von beiden Elternteilen in der Regel addiert. 
Beiden Elternteilen sollte nach Abzug von zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ein Sockelbetrag in Höhe von EUR 1.750 verbleiben.


 

Bauen ohne Trauschein

Für nicht verheiratete Paare empiehlt es sich die Rechtsverhältnisse an der zu erwerbenden Immobilie durch einen Vertrag zu regeln. Dies gilt insbesondere für die Eigentumgsverhältnisse, die Aufbringung des Eigenkapitals  und die Finanzierung.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die erbrechtliche Gestaltung für den Fall des Versterbens eines Partners. Durch das gesetzliche Erbrecht ist der Partner nicht abgesichert. Es erben die Kinder, Eltern und ggf. die Geschwister des Verstorbenen. Der überlebende Partner erhält keine Hinterbliebenenrente. Bei Schenkungen gilt nur der geringere Freibetrag. Zudem gibt es für den Fall des Scheiterns der Beziehung keinen Vermögensausgleich über den Zugewinn bei der nichtehelichen Gemeinschaft.
 

Wechselmodell als eine dem Zeitgeist angepasste Möglichkeit

Auch im Wechselmodell muss ein Elternteil Unterhalt zahlen. Die Höhe des Unterhalts wird allerdings anders berechnet als im Residenzmodell.

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Eine gleichwertige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen soll ermöglicht werden. 

Beim Wechselmodell versorgen beide Elternteile das gemeinsame Kind nach der Trennung zu gleichen oder zu nahezu gleichen Teilen. Das Kind lebt also beispielsweise eine Woche bei einem Elternteil und in der nächsten Woche beim anderen Elternteil. Die Eltern sollten sich im Interesse der Kinder gut verständigen können und nicht zu weit voneinander entfernt wohnen.

 

 

Ehegattenunterhalt

Man unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist ein dauerndes Getrenntleben. Dies kann auch innerhalb der Ehewohnung der Fall sein. Der Unterhalt kann ab dem Trennungszeitpunkt geltend gemacht werden und endet mit Rechtskraft der Scheidung oder einer Versöhnung.
Der nacheheliche Unterhalt gilt ab Rechtskraft der Scheidung und muss neu geltend gemacht werden. Beim nachehelichen Unterhalt ist ein sog. Unterhaltstatbestand erforderlich. Dies kann zum Beispiel ein Aufstockungsunterhalt oder ein Betreuungsunterhalt (Betreuung der Kinder) sein. Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel in zeitlicher Hinsicht auf ein Drittel bis ein Viertel der Ehezeit befristet, wobei die Zeit, in der Trennungsunterhalt gezahlt wird, hierauf angerechnet wird. Die Höhe des Unterhalts kann herabgesetzt werden, sofern wenig ehebedingte Nachteile vorliegen. Ehebedingte Nachteile können zum Beispiel bei einer langen Ehe anzunehmen sein oder bei der Betreuung der Kinder im wesentlichen nur durch einen Ehegatten.
 

 

Versorgungsausgleich

Grundprinzip

 

Die Versorgungswerte welche jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat sollen auch dem anderen zugute kommen; in der Regel wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen eingeleitet, ein Antrag ist nur bei einer kurzen Ehe erforderlich.

Welche Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich ?

Es unterliegen nur Rechte dem Versorgungsausgleich, die auf Zahlung einer Rente gerichtet sind:

Gesetzliche Rentenversicherung, private Altersvorsorge, betriebliche Altersvorge, Versorgungseinrichtung, nicht aber Lebensversicherungen, nicht eine Unfallversicherung, nicht eine Schadensersatzrente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit.

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